Produktionsstätten Leasing

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Produktionsstätten Leasing

Kurze Zusammenfassung: Das Leasing von Produktionsstätten ist eine komplexe Form des Objektleasings, ideal für Unternehmen, die ohne große Kapitalinvestition produzieren möchten. Es bietet individuell gestaltete Leasingverträge und umfasst oft hohe Finanzsummen. Leasingnehmer tragen die Verantwortung für Instandhaltung und Versicherung.

Produktionsstätten leasen?

Um Waren produzieren zu können, ist es nicht immer nötig über eigene Produktionsstätten zu verfügen. Insbesondere zur Bewältigung von Produktionsspitzen oder im Rahmen einer unternehmerischen Expansion kann das Leasing einer ganzen Produktionsstätte Sinn machen.

Das Leasing von Produktionsstätten ist ein Teilbereich des Objekt Leasings, ist aber in seiner Ausgestaltung wesentlich komplexer. Deswegen kann hier von einer Königsdisziplin gesprochen werden. Der Finanzrahmen in diesem Teilmarkt bewegt sich vielfach im Millionenbereich.

Damit ist auch klar, dass es sich um ein Leasing im Investitionsgüterbereich handelt. Bedeutung hat das Leasing von Produktionsstätten vor allem für Investoren, denen entweder das Eigenkapital für die Investition fehlt oder ein vorhandenes unternehmerisches Risiko nicht im vollen Umfang tragen wollen.

Im Rahmen dieser Leasingverträge sind standardisierte Leasing-Verträge wie man sie aus dem Konsumentenalltag kennt eher selten. Meist werden die zu leasenden Objekte individuell auf den Kunden zugeschnitten. Demzufolge ist auch der Leasing-Vertrag ein direkt auf dieses Objekt hin ausgearbeitetes Dokument.

Der Leasingvertrag

Wie bei anderen Leasing-Arten auch, ist die zeitliche Komponente ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Jedoch gibt es hier keine standardisierten Vorgaben, an denen man sich orientieren kann. Vielmehr reichen die Zeiträume von wenigen Wochen, etwa wenn es gilt Produktionsspitzen abzuarbeiten, bis hin zu einigen Jahrzehnten.

Solche Zeiträume kommen vor allem dann häufig vor, wenn Produktionsstätten komplett neu aufgebaut werden, um in neue Regionen zu expandieren oder eine andere Art von Waren als bisher produziert werden sollen.

In der Eigentumsfrage unterscheiden sich die Vereinbarungen jedoch nicht von den allseits bekannten Verträgen. Eigentümer bleibt bis zum Ende der Vertragslaufzeit der Leasinggeber. Dies ist gerade beim Leasing im Produktionsbereich sinnvoll, denn auf diese Weise kann der geleaste Komplex am Ende des Vertrages einfach zurückgegeben werden. So entfallen für den Leasingnehmer die mitunter teuren Aufgaben der Entsorgung.

Das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Leasings ist in der Fachliteratur nicht abschließend geklärt. Die beiden unmittelbaren Vertragsparteien werden als Leasinggeber und Leasingnehmer bezeichnet. Umfasst werden mit diesem Begriff eigentlich zwei unabhängig voneinander existierende Vertragsbeziehungen.

Ein Bestandteil dieser Beziehung ähnelt eher einem Mietverhältnis, bei dem ein Mieter zwar in den Besitz einer Sache gelangt, davon jedoch kein Eigentümer wird. Der zweite Teil der Leasingvereinbarung ist die Finanzierung, an deren Ende die Eigentumsverhältnisse wechseln können, jedoch nicht müssen.

Für den Leasingnehmer ergeben sich bei dieser Vertragskonstruktion noch andere Aspekte. Wesentlicher Bestandteil des Leasings ist die zeitliche Begrenzung des Vertrages. Zudem wird vom Leasingnehmer erwartet, dass der geschlossene Vertrag vollumfänglich erfüllt wird. Eine vorzeitige Auflösung ist normalerweise nicht möglich.

Sollte der Leasingnehmer dies dennoch wünschen, muss die Vereinbarung nachverhandelt werden. Ein Entgegenkommen des Leasinggebers ist hier aber eine rein freiwillige Leistung.

Vertragslaufzeiten

Gerade im Bereich des Leasings in Investitionsgüter gibt es kaum standardisierte Laufzeiten. Diese orientieren sich eher am Bedarf und an den Wünschen der Kunden, weil es hier meist auch um wesentliche Summen für beide Seiten geht. Oftmals orientiert sich die Laufzeit eines solchen Vertrages am Lebenszyklus der Produktionsstätte.

Dafür notwendig ist eine gute Expertise auf der Seite des Lizenzgebers und die entsprechende Fachkenntnis beim Kunden. Daher werden Laufzeitfragen zumeist individuell zusammen mit dem Leasingkunden geklärt.

Da sich die Verträge flexibel gestalten lassen müssen, gibt es auch keinerlei spezielle gesetzliche Vorgaben, wie diese Verträge aussehen sollen. Doch können sich Marktbedingungen ändern, und die geleaste Produktionsstätte so zu einem ungewollten Kostenfaktor werden.

Um dann nicht auf dem Leasingobjekt und damit auf den Kosten sitzen zu bleiben, empfiehlt sich die Aufnahme entsprechender vertraglicher Klauseln, die einen Rücktritt vom Leasingvertrag unter bestimmten Umständen möglich machen.

Eine gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung eines Leasing Vertrages gibt es nicht. Deswegen sind diese Verträge im Aufbau und den Bestandteilen frei. Gleichwohl darf ein solcher Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Als Hauptbestandteile eines derartigen Vertrages haben sich im Laufe der Zeit die Vertragspflichten, die Gebrauchsüberlassung, die Laufzeit, die Leasingraten und die Preisgefahr heraus gebildet.

Da Leasingverträge im Bereich der Investitionsgüter überaus komplex sein können, empfiehlt es sich, für die Ausarbeitung dieses Vertragswerks auf jeden Fall juristischen Sachverstand zu nutzen.

Ein grundsätzlicher Bestandteil von Leasingverträgen ist die Verpflichtung zum Unterhalt. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer die geleaste Sache nur in der Größenordnung einer normalen Benutzung verbrauchen darf. Fallen darüber hinaus Kosten zur Instandhaltung oder Instandsetzung an, sind diese vom Leasingnehmer zu tragen. Doch sind selbst diese Vertragsbestandteile meist Ergebnisse von Verhandlungen.

Haftungsrisiken

Daraus ergibt sich auch die Haftung beim Leasing von Produktionsanlagen. Während beim Konsumentenleasing vor allem der Leasingnehmer die Pflichten der Vereinbarung zu tragen hat, wird die Verteilung bei Leasingverträgen im Investitionsgüterbereich häufig ausgehandelt. Es ist sinnvoll, diese frei verhandelbaren Vertragspunkte juristisch möglichst umfassend auszuarbeiten.

Ist dies nicht der Fall, drohen erhebliche Rechtsstreitigkeiten. Immerhin geht es bei Leasingverträgen in diesem Bereich häufig um Millionenbeträge, auf die beide Vertragsparteien nicht verzichten können.

Eine gesetzliche Regelung zur Haftung gibt es bei Leasing Verträgen nicht. Auch wenn die Frage der Haftung im Vertrag juristisch umfassend geklärt ist, können die Bedingungen zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen.

Diese Unsicherheit ergibt sich aus der Natur eines Leasinggeschäfts, da an dessen Ende zumeist die Rückgabe an den Leasinggeber erfolgt. Damit ein Leasingobjekt weiterhin verwertbar ist, darf es vom Leasingnehmer nicht übermäßig abgenutzt werden. Da hier die Vertragsparteien zumeist unterschiedliche Auffassungen haben, sind juristische Konflikte häufig.

Während beim Leasing im Automobilbereich eine Vollkaskoversicherung obligatorisch ist und auch genügt, ist dies bei der Versicherung geleaster Produktionsstätten keinesfalls ausreichend. Je nach Standort der Betriebsstätte und Art der Produktion sind hier eine Vielzahl von Risiken abzusichern. Doch liegt die Aufgabe eines vollständigen Versicherungsschutzes in den Händen des Leasingnehmers, da nur er allein weiß, welche Risiken bei seiner Nutzung der Produktionsstätte entstehen können.

Leasingverträge definieren sich unter anderem dadurch, dass sie eine begrenzte Laufzeit haben. Nach Ende des Vertrages gibt es oftmals die Option, dass genutzte Leasingobjekt zurückzugeben oder als Eigentum zu übernehmen.

Grundsätzlich ist dies auch im Bereich von Produktionsstätten der Fall. Meist wird hier jedoch der Zeitraum so gewählt, dass die Produktionsstätte am Ende dieser Laufzeit technisch veraltet ist. So ergibt sich für den Leasingnehmer keine aufwendige Entsorgung der Anlage, die je nach Art der Produktion teuer werden kann. Wie vieles im Bereich der Investitionsgüter sind auch die Konditionen zum Ende der Laufzeit zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.