Leichtbauhallen Leasing

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Leichtbauhallen Leasing

Kurze Zusammenfassung: Leasing von Leichtbauhallen bietet Flexibilität und Planungssicherheit für Unternehmen. Es ermöglicht die Nutzung der Halle ohne Kapitaleinsatz und bietet steuerliche Vorteile. Leasingverträge sind individuell gestaltbar, mit Optionen für Kauf oder Vertragsverlängerung nach Laufzeitende. Wartung und Instandhaltung liegen beim Leasingnehmer.

Das Leasing eines derartigen Projektes ist außerordentlich flexibel; der jeweilige Leasingvertrag wird individuell nach den Wünschen des Leasingnehmers gestaltet. Die Rückgabe der Leichtbauhalle ist in der Leasing-Variante möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Das Leasing erlaubt die Nutzung der Leichtbauhalle, ohne das vorhandene Kapital einzusetzen.

Optimale Nutzung der Leichtbauhalle im Bereich Leasing

Die meisten Anbieter von Leichtbauhallen weisen auf bestehende Leasingmöglichkeiten hin. Nicht nur der effektive Gebrauch der Lagerhalle ist von Bedeutung, auch die Planungssicherheit auf Jahre hinaus beruhigt den Unternehmer. Das uneingeschränkte Nutzrecht an der Leichtbauhalle sorgt für Flexibilität.

Erst nach Laufzeitbeendigung entscheidet der Leasingnehmer, ob die Leichtbauhalle zum Restwert gekauft oder ob der Leasingvertrag, erwartungsgemäß mit niedrigeren Raten, verlängert wird.

Welche Rechte haben Leasinggeber und Leasingnehmer

Der Leasingnehmer ist zwar kein Eigentümer, tritt jedoch als Besitzer mit allen Rechten und auch Pflichten auf. Die Leasingraten im gewerblichen Bereich sind Betriebsausgaben und werden dementsprechend kalkuliert. Leasing bedeutet im Geschäftlichen: Rechte und Pflichten für beide Seiten. Die Optionen und Bedingungen sind individuell und können keinesfalls verallgemeinert werden.

Der Leasingnehmer trägt allein sämtliche Risiken. Der Vollamortisations- bzw. der Teilamortisations-Leasingvertrag sind bei diesem Objekt optimal.

Leasingverträge werden grundsätzlich individuell aufgesetzt, denn Leasingverträge sind im juristischen Sinne flexibel und enthalten nur die Standard-Eckdaten wie Laufzeit, Ratenhöhe usw. Priorität hat die betriebswirtschaftliche Nutzung der Leichtbauhalle und die steuerlichen Vorteile, die für den Unternehmer maßgebend sind. Die Leasingraten können auf Wunsch monatlich oder vierteljährlich bezahlt werden.

Im Leasingvertrag wird die vorübergehende Gebrauchsdauer festgehalten

Der Leasingnehmer übernimmt die Leichtbauhalle in ordnungsgemäßem Zustand und bestätigt diesen Sachverhalt. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme beginnt die Vertragslaufzeit. Bei einer Leichtbauhalle ist die Nutzungszeit der Amortisationszeit gegenüberzustellen.

Zwei spezielle Leasing-Vertragsarten beziehen sich explizit auf die Amortisation, und zwar der Vollamortisationsvertrag und der Teilamortisationsvertrag. Nach Ablauf des Leasingvertrages ist der Abschluss eines Anschlussvertrages oder eine Verlängerung realisierbar.

Unterschiedliche Formen der Leasingverträge

Das Finanzierungsleasing wird immer häufiger in Anspruch genommen. Der Kernpunkt des Vertrages ist die unkündbare Grundmietzeit. Die genau kalkulierten Raten decken die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, einschließlich aller Nebenkosten. Eine andere Version besteht darin, dass die Leasingraten nur einen Großteil der Kosten decken.

Die restliche Amortisation wird durch den Verkauf der Leichtbauhalle ausgeglichen. Der Leasinggegenstand, in diesem Falle die Leichtbauhalle, wird jedoch meistens übernommen. Es sei denn, der Leasingnehmer wünscht eine Halle in anderer Bauweise. Wenn sich herausstellt, dass die Halle zu klein oder zu groß ist, sollte sich der Leasingnehmer rechtzeitig um eine entsprechende Vertragsänderung kümmern.

Es ist dann sinnvoll, einen neuen Leasingvertrag nach Auswahl einer anderen Leichtbauhalle zum Vertragsende abzuschließen.

Optimale Leasingdauer

Die Nutzungsdauer wird auf der Grundlage der AfA-Tabellen errechnet. Die herkömmliche Leichtbauhalle ist mit circa 14 Jahren Nutzungsdauer angegeben. Die Tabellen enthalten die geschätzte Nutzungsdauer aller verwendbaren Anlagegüter. Die Grundmietzeit wird errechnet und ist ein wichtiger Bestandteil des Leasing-Vertrages.

Die Grundmietzeit darf nicht weniger als 40 % der gesamten Nutzungsdauer der Leichtbauhalle betragen, maximal sind 90 % angemessen. Wenn der Leasingnehmer die Leichtbauhalle übernehmen will, ist die Grundmietzeit, die möglichst bis 90 % Nutzungsdauer beinhaltet, im Vertrag anzugeben.

Die ideale Leasingdauer wäre beispielsweise zehn Jahre; der Leasingnehmer kann in dieser Zeit auch mit einem wesentlichen Steuervorteil rechnen. Grundsätzlich gilt, je länger die Laufzeit, desto niedriger die Leasingraten.

Der Leasingnehmer kauft die Halle ohne Zinsen, diese Finanzierungsmöglichkeit ist für jeden Unternehmer attraktiv. Das Leasing erlaubt die komplette uneingeschränkte Nutzung, ohne eigene Mittel zur Verfügung stellen zu müssen. Durch die Nutzung und Beanspruchung der Halle kann der Unternehmer flexibler agieren.

Die Leichtbauhalle ohne Betonfundament benötigt in der Regel keine Baugenehmigung und stellt die optimale Lösung dar. Das Leasing kann ebenso für gebrauchte Leichtbauhallen in Anspruch genommen werden.

Welche wichtigen Bestandteile sind im Leasingvertrag enthalten?

Die Laufzeit und die ermittelten Leasing-Raten sind die hauptsächlichen Bestandteile eines jeden Leasingvertrages, unabhängig vom Leasingobjekt, welches genau im Vertrag dargestellt wird.

Individuell können Kauf- oder Verlängerungsoptionen eingesetzt werden. Einige Fragen und deren Antworten sind bei Abschluss des Vertrages von Bedeutung: Wie lange soll die Leichtbauhalle finanziert werden? Sollen bestimmte Serviceleistungen in den Vertrag aufgenommen werden, wie beispielsweise die fachkundige Beseitigung von Schäden o.ä.. Wird eine Anzahlung geleistet? Die geleistete Anzahlung wird entsprechend im Vertrag dokumentiert und berücksichtigt.

Soll die Halle zurückgegeben oder behalten werden? Welche individuellen Leistungen sind überaus wichtig, die unbedingt im Vertrag aufgenommen werden müssen.

Leasingnehmer übernimmt den Unterhalt der Leichtbauhalle

Der Leasingnehmer ist für Schäden und Vandalismus verantwortlich, die Leichtbauhalle muss stets in gepflegtem Zustand sein. Sollten Schlösser beschädigt oder sonstige Witterungsschäden bemerkbar sein, sind diese zeitnah zu beheben. Bei Rückgabe bzw. Übergabe der Halle an den Leasinggeber wird diese besenrein und unbeschädigt wieder zur Verfügung gestellt. Etwaige Schäden müssen spätestens dann beseitigt sein.

Sind spezielle Versicherungen sinnvoll?

Eine Leichtbauhalle kann natürlich nicht mit einer Vollkaskoversicherung geschützt werden, es ist daher sinnvoll, sich von einem Experten Vorschläge unterbreiten zu lassen.

Die Haftung liegt nun einmal beim Leasingnehmer und diese umfasst sämtliche Beschädigungen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob diese die Folgen eines Diebstahlversuchs mit beschädigten Schlössern sind, Vandalismus oder Witterungsschäden. Ohne Versicherungsschutz besteht ein nicht abzuschätzendes Risiko.

Der Leasingvertrag neigt sich dem Ende zu

Spätestens jetzt muss sich der Leasingnehmer entscheiden, ob er die Leichtbauhalle zurückgeben und an einem anderen Ort eine andere Leichtbauhalle leasen will. Es gibt mobile Leichtbauhallen, die wie ein Fertighaus flexibel aufgestellt werden können. Es besteht die Möglichkeit die geleaste Leichtbauhalle entweder zu kaufen oder weiter zu leasen.

Ein Umzug in eine neue Halle oder die Aufstellung einer mobilen Halle sind kaum als rentabel zu bezeichnen. Leichtbauhallen punkten nicht mit tollem neuem Design, modernen technischen Neuerungen, sodass eine Rückgabe nicht unbedingt erforderlich ist. Kunden sind meistens gar nicht darüber informiert, wo sich überhaupt die Leichtbauhallen befinden und nehmen keinen Anstoß daran, ob es sich um eine hübsche oder herkömmliche Halle handelt.

Die signifikanten Eigenschaften der Halle beziehen sich auf die Größe und eventuell auf die Ausstattung in einigen Bereichen. Leichtbauhalle ist nicht gleich Leichtbauhalle, vielfältige Unterschiede sind in dieser Branche vorhanden.