Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing

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Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing

Kurze Zusammenfassung: Leasing von Laden- und Geschäftseinrichtungen ermöglicht Unternehmen, moderne Ausrüstungen temporär zu nutzen und zu finanzieren. Der Leasingnehmer zahlt für die Nutzung und Instandhaltung, während das Eigentum beim Leasinggeber bleibt. Verschiedene Leasingmodelle und Vertragslaufzeiten sind verfügbar.

Modernes Leasing

Der Konkurrenz-Kampf unter den Unternehmen der einzelnen Brachen ist groß. Umso wichtiger ist es mit der Zeit zu gehen und die Laden- oder Geschäftseinrichtung modern zu gestalten und in einem neuwertigen Zustand zu erhalten. Es ist allerdings aus finanziellen Gründen oft nicht möglich, regelmäßig eine neue Einrichtung zu kaufen.

Hier bietet es sich an, die Laden- oder Geschäftseinrichtung zu leasen. Beim Leasing wird Ihnen die Einrichtung von einem Leasinggeber zur vorübergehenden Nutzung überlassen. Die Anschaffungskosten trägt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer zahlt ein vereinbartes Entgelt zur Nutzung der Einrichtung.

Was zählt zur Laden- und Geschäftseinrichtung?

Zur Laden- und Geschäftseinrichtung zählen diverse Elemente, die zur Gestaltung und Funktionalität eines Geschäftsraums beitragen. Dazu zählen unter anderem:

  • Regalsysteme und Verkaufsregale
  • Theken und Kassensysteme
  • Ausstellungsvitrinen und Display-Schränke
  • Lager- und Aufbewahrungseinrichtungen
  • Büromöbel (Schreibtische, Stühle, Schränke)
  • Beleuchtungssysteme und Dekorationsleuchten
  • Schaufensterpuppen und Mannequins
  • Bodenbeläge (Teppiche, Laminat, Fliesen)
  • Wanddekorationen und Kunstwerke
  • Informations- und Werbedisplays
  • Einkaufswagen und Körbe
  • Sicherheitssysteme (Überwachungskameras, Alarmsysteme)
  • Klimaanlagen und Heizsysteme
  • Pflanzen und Dekorationselemente
  • Ankleidekabinen und Spiegel
  • Musik- und Beschallungssysteme
  • POS-Systeme (Point of Sale)
  • Kundentoiletten und Sanitäranlagen
  • Gastronomieausstattung (für Cafés oder Snackbereiche in größeren Geschäften)
  • Sonnenschutz- und Privatsphäre-Elemente (Vorhänge, Jalousien)
  • Wegweiser und Orientierungshilfen
  • Barrierefreie Ausstattungselemente (Rampen, Handläufe)
  • Hygieneartikel und Desinfektionsmittelspender.

Welches Leasing liegt bei dem Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing vor?

Laden- und Geschäftseinrichtungen gehören zu den Investitionsgütern. Das bedeutet, dass sie nicht für den privaten Gebrauch oder Verbrauch genutzt werden, sondern aus einem wirtschaftlichen Zweck, beispielsweise Kassensysteme in einem Supermarkt oder die Einrichtung (Regale, Ständer) eines Modehauses, benötigt werden. Laden- und Geschäftseinrichtungen sind den langlebigen Investitionsgütern zuzuordnen.

Welche Nutzung des Leasingobjektes findet statt?

Die Nutzung des Leasingobjektes ist stark von der jeweiligen Branche abhängig. Beim Leasing von einer Einrichtung für ein Bürogebäude werden ganz andere Leasingobjekte benötigt, als bei einer Einrichtung für einen Optiker. Und so unterschiedlich fällt auch die Nutzung aus. Die geleaste Einrichtung kann den Nutzen haben, die Verkaufsgegenstände zu präsentieren oder sie ist selbst Teil des Produktionsprozesses oder aber für ihn notwendig.

Bei wem liegt in diesem Fall das Eigentum?

Die Einrichtung bleibt in der Regel das Eigentum des Leasinggebers. Er darf die Gegenstände in seiner Bilanz verzeichnen.

Welches Verhältnis gehen bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing der Leasingeber und Leasingnehmer ein?

Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer die Einrichtung gegen Entgelt zur Verfügung. Er verpflichtet sich die Gegenstände diesem bis zum Ablauf der Leasingdauer zu überlassen. Der Leasingnehmer ist in dieser Zeit dafür verantwortlich, dass die geleaste Einrichtung instand gehalten wird und Defekte repariert werden. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer alleine.

Zusätzlich ist er verpflichtet dem Leasinggeber das vereinbarte Entgelt, in den meisten Fällen monatlich, zu zahlen. Auch dann, wenn die Gegenstände aufgrund eines Defektes vorübergehend nicht genutzt werden können.

Was kennzeichnet bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing den vorübergehenden Gebrauch zur Nutzung seitens des Leasingnehmers?

Der Leasingnehmer bekommt die Möglichkeit seine Geschäftseinrichtung immer modern und auf dem neuesten Stand der Technik zu erhalten. Durch die Nutzung der geleasten Einrichtungen können dem Leasingnehmer Prozesse erleichtert werden, die mit einer veralteten Einrichtung vielleicht nicht möglich wären.

Zudem kann der Leasingnehmer damit werben, dass seine Einrichtung auf lange Sicht immer wieder erneuert wird bzw. durch neue Einrichtungsgegenstände ersetzt wird und er so den Kunden immer die neuwertigsten Möglichkeiten präsentieren kann. Des Weiteren können so auch Kosten gespart werden, da die geleaste, neue Einrichtung in der Regel weniger Kosten verursacht, als die Instandhaltung einer alten Einrichtung.

Wie gestalten sich die Leasingdauer und welche Modelle gibt es?

Laden- und Geschäftsausstattung kann bei den meisten Anbietern für 5, 6 oder 7 Jahre geleast werden. Das einfachste Modell ist das so genannte Restwertleasing. Hier wird zu Beginn des Leasings ein Restwert ermittelt, mit dem bei der Rückgabe der Gegenstände zu rechnen ist. Die Differenz zum Anschaffungspreis wird ermittelt und auf die Leasingdauer aufgeteilt.

Dabei gilt: Je höher der Restwert geschätzt wird umso geringer fallen die monatlichen Raten aus. Ist der Wert der Einrichtung bei der Rückgabe allerdings geringer als der geschätzte Restwert, muss die Differenz vom Leasingnehmer gezahlt werden. Eine weitere Möglichkeit ist das Leasingmodell Andienungsrecht.

Hier hat der Leasinggeber das Recht, die Einrichtung nach dem Ende der Leasingzeit, dem Leasingnehmer zum Kauf anzubieten. Dieser muss die Einrichtung darauf ankaufen und zwar zu dem Preis, der zu Beginn der Leasingdauer als Restwert festgelegt wurde, auch wenn der tatsächliche Wert darunter liegt.

Was kennzeichnet die vorbestimmte vertragliche Leasingdauer in Bezug auf Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Beim Leasing gibt es eine so genannte Grund-Leasingzeit. Diese Zeit ist abhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes und der AfA-Dauer. Hier darf die Leasingzeit nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % dieser Nutzungsdauer sein. Die Abschreibungsdauer für Verkaufstheken liegt bei 10 Jahren. Die Mindestleasingzeit sind hier also 4 Jahre. Länger als 9 Jahre darf eine Theke nicht geleast werden.

Welchen Aufbau und Bestandteile enthält der Leasingvertrag bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Aus dem Leasingvertrag muss eindeutig hervorgehen, welche Rechte und Pflichten Leasingnehmer und Leasinggeber haben. Unbedingt enthalten sein muss ein Leasingvertrag also die Laufzeit, eine genaue Beschreibung und Auflistung der geleasten Objekte oder des geleasten Objekts, die zu zahlenden Leasingraten und die Zahlungsintervalle.

Es gibt allerdings keine rechtlichen Grundlagen für einen Leasingvertrag. Im Grund bestehen zwei unterschiedliche Vertrags-Modelle. Zum einen der Vollamortisations-Vertrag. Bei dieser Vertragsform zahlt der Leasingnehmer die vollständigen Anschaffungs- und Finanzierungskosten. Nach Ablauf der Zeit bleibt die Einrichtung dennoch Eigentum des Leasinggebers. Es bleibt nur ein Restbuchwert.

Die zweite Möglichkeit ist ein Teilamortisations-Vertrag. Leasingnehmer und Leasinggeber vereinbaren einen bestimmten Teil der Anschaffungs- und Finanzierungskosten, der vom Leasingnehmer übernommen wird. Nach Ende der Laufzeit bleibt ein Restwert. Die Einrichtung bleibt auch hier im Eigentum des Leasinggebers.

Verpflichtung zum Unterhalt des Leasingobjektes

Was bedeutet und kennzeichnet die Verpflichtung zum Unterhalt des Leasingobjektes, was dem Leasingnehmer übertragen wird im Hinblick auf die Erfüllung der Vertragsverpflichtung bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Vergleicht man das Leasing einer Einrichtung mit dem Mieten einer Wohnung, so wird ein Unterschied schnell deutlich. Der Vermieter ist für die Reparaturen am Haus und dessen Instandhaltung verantwortlich. Beim Leasing übernimmt der Leasinggeber diese Aufgabe allerdings nicht. Der Leasingnehmer alleine ist hierfür verantwortlich. Das bedeutet, dass er auch alle anfallenden Kosten alleine tragen muss.

Inwiefern und in welchem Ausmaß haftet der Leasingnehmer während der Leasingdauer Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Der Leasingnehmer haftet für Schäden an der Einrichtung, die er selbst verschuldet hat. Zudem ist er haftbar, wenn er seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, zum Beispiel, wenn die Leasing-Rate nicht gezahlt wird oder die Einrichtung nicht entsprechend instand gehalten wird und weitere Schäden verursacht werden.

Wie ist die Haftung bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing geregelt?

In der Regel haftet der Leasinggeber für Schäden, die nicht durch den Leasingnehmer verursacht wurden. Der Leasingnehmer hat die Pflicht etwaige Schäden dem Leasinggeber anzuzeigen. Generell können vertraglich genaue Regeln festgelegt werden.

Was kennzeichnet die obligatorische Vollkaskoversicherung beim Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Die Vollkaskoversicherung für Leasingverträge muss genau betrachtet werden. In vielen Fällen wird nicht der komplette Schaden übernommen. Hintergrund ist hierbei die Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Leasinggebers. Die Versicherung zahlt also keine Mehrwertsteuer. Dieser Kostenpunkt bleibt bei dem Leasingnehmer und kann unter Umständen sehr hoch ausfallen. Mittlerweile existiert eine so genannte GAP-Versicherung. Sie dient genau zu diesem Zweck.

Was passiert nach Ablauf des Leasingvertrages im Hinblick auf Rückkaufoption oder Verlängerung bei Laden-, Geschäftseinrichtung Leasing?

Nach Ablauf der Leasingdauer besteht die Möglichkeit den Vertrag zu verlängern, insofern die entsprechende Höchstleasingzeit (90 % der AfA-Dauer) noch nicht erreicht ist. Bei Rückgabe der geleasten Einrichtung wird diese gründlich geprüft und eventuelle Differenzen zum angenommen Restwert müssen vom Leasingnehmer gezahlt werden. Bei einigen Vertragsmodellen ist der Leasingnehmer im Anschluss zum Kauf der Ware verpflichtet.