Krane Leasing

Leasing Privat und gewerblich. Finde hunderte Leasingangebote im Vergleich!
Krane Leasing

Kurze Zusammenfassung: Lastenkräne-Leasing bietet eine wirtschaftliche Alternative zum Kauf, insbesondere für Unternehmen mit geringer Kapitaldecke. Es umfasst vertragliche Pflichten zur Wartung und Versicherung, wobei der Leasingnehmer nach Vertragsende Rückkauf oder Verlängerung wählen kann. Das Eigentum verbleibt beim Leasinggeber.

Leasen von Lastenkränen

Auch beim Leasen von Lastenkränen und ähnlichen Flurfahrzeugen für das Heben großer Lasten wird ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Leasingnehmer und -geber geschlossen. Vergleichbar ist der Leasingvertrag mit einem Mietvertrag, hat aber einige Besonderheiten diesem gegenüber.

Das Leasingobjekt wird vom Leasinggeber beschafft, hergestellt oder finanziert und der Leasingnehmer leistet für die Nutzung eine Zahlung.
Wird das Leasingobjekt nach Konsum- oder Investitionsgut bestimmt, dann richtet sich dies nach der Verwendung des Objekts.

Konsumgüter sind für den privaten Verbrauch und Investitionsgüter für den Geschäftsbetrieb von Unternehmen mit gewerblichen Zielen. Bei der Nutzung eines Kranes ist nun die Unterscheidung nach privatem Gebrauch oder die Nutzung durch ein Unternehmen mit einem gewerblichen Ziel zu treffen.

Der Unterschied zum Mietvertrag

Während beim Mietvertrag der Vermieter für die Wartung, Reparatur und Instandsetzung zuständig ist und zusätzlich auch eine Mängelhaftung übernimmt, liegen diese Risiken beim Leasing beim Leasingnehmer. Der Leasingnehmer kann noch eine Option zum Kauf des Leasingobjekts erhalten.

Der Unterschied zur Finanzierung

Im Allgemeinen gehen bei Finanzierungen von Objekten, egal welcher Art, nach Abzahlung des Kredits, das Objekt in das Eigentum des Kreditnehmers über.

Beim Leasing ist es nicht so. Es verbleibt zumeist im Eigentum des Leasinggebers. Der Leasingnehmer kann eine Kaufoption wählen, falls diese angeboten wird, muss dies aber nicht.

Das Kran Leasing

Kräne können sehr preisintensiv sein. Eine Investition kann hier schon mal den Finanzrahmen eines Unternehmens sprengen. Oftmals werden auch Kräne nur für einen kurzen Zeitraum benötigt.

Somit stünden Firmen vor einem Dilemma. Eine hohe Investition und das für eine kurze Gebrauchszeit. Der Ausweg – das Leasing eines Kranes, wobei neue als auch gebrauchte Kräne geleast werden können.

Interessant ist das Kran Leasing, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • 1)Leasingnehmer hat eine geringe Eigenkapitaldecke.
  • 2) Leasingnehmer kann das Kapital für fortlaufende Raten und Nebenkosten aufbringen.
  • 3) Leasingnehmer muss schnell auf veränderte Anforderungen reagieren.
  • 4) Leasingnehmer braucht ständig eine sichere, fortschrittliche und neue Technik

Der Unternehmer sollte die Unterschiede zwischen den einzelnen Finanzierungs- und Eigentumsformen von Leasing, Mieten, Mietkauf und Kaufvertrag kennen.

Die Unterschiede zwischen den Modellen des Erwerbs und der Finanzierung von Anlage- und Betriebsvermögen eines Unternehmens haben große Auswirkungen im Finanzierungsbudget, bei der Buchhaltung und bei der steuerlichen Behandlung dieses Wirtschaftsobjektes Kran.

Allgemein kann gesagt werden:
kleine Kapitaldecke – Leasing ist interessant, große Kapitaldecke – Kreditfinanzierung ist vorzuziehen.

Zum Inhalt des Leasingvertrages

Wie in jedem Vertrag, gibt es auch beim Leasingvertrag Bestandteile, die generell in den Vertrag gehören, damit ein Leasingvertrag auch zustande kommt. Andere Vertragsbestandteile können wieder rum frei ausgehandelt werden.

  • a) die Vertragsparteien
    Unabdingbar ist stets die Nennung der Vertragsparteien nebst Anschrift und möglicher Vertreter.
  • b) die Vertragslaufzeit
    Diese wird bestimmt durch die Gesamtlaufzeit, der Grundlaufzeit und möglichen Verlängerungen und Verkürzungen.
  • c) das Leasingobjekt
    Dazu gehört die genaue Bezeichnung mit eventuellem Zubehör und einer Beschreibung. Die Nennung von Fahrgestell-Nr. oder Objekt-Nr. individualisieren das Leasingobjekt. Beim Gebrauchtleasing sollten Mängel und Schäden am Leasingobjekt benannt sein und auch schriftlich festgehalten werden.
  • d) die Leasingraten sowie Sonderzahlungen und die Zahlungstermine
    Hier wird die Ratenhöhe und der Zahlungstermin definiert. Dazu kommen mögliche Anzahlungen, Sonderzahlungen, Sonderzahlungen bei Verlängerung oder Verkürzung und Restwertzahlungen beim Vertragsende.
  • e) Rechte und Pflichten
    Hier erfolgen die Hinweise zu Haftungen, Schadensersatzansprüchen bei Fehlerbegehung, Regelungen zur Versicherung und Wartung, Kündigung etc.

Ablauf des Leasings

Zwischen den Vertragsparteien, dem Leasingnehmer und -geber wird ein gegenseitiger Vertrag über das Leasing eines Kranes abgeschlossen. Der Leasinggeber verpflichtet sich zur Beschaffung und Übergabe des Kranes für eine bestimmte Zeit.

Demgegenüber verpflichtet sich der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten sowie die Erfüllung aller im Vertrag vereinbarten Nebenpflichten, wie Wartung, Versicherung, Reparatur etc.

Das Entgelt sind einmal die Leasingraten, eventuell vereinbarte Sonderzahlungen und mögliche Restwertzahlungen.

Nach Ablauf der Vertragszeit wird der Kran zurückgegeben, vereinbarte Restwertzahlungen werden fällig, eventuell müssen auch noch Reparaturkosten für den Kran vom Leasingnehmer getragen werden.

Gab es eine Kaufoption, dann hat der Leasingnehmer die Möglichkeit des Erwerbs des Kranes zum vorher bestimmten Preis.

Konkretes zur Laufzeit des Leasingvertrages

Die Laufzeit des Vertrages wird genau bestimmt. Wurde in diesem Vertrag eine bestimmte Zeitdauer für unkündbar festgelegt, das ist diese Zeit die Grundlaufzeit. Ansonsten lassen sich die Verträge nach Wunsch verlängern oder verkürzen. Dies ist Verhandlungssache.

Absolut im Vordergrund steht ja für den Leasingnehmer, die Wirtschaftlichkeit eines Leasingvertrages. Dazu muss er die wirtschaftlichen Kennzahlen des geleasten Kranes kennen und einordnen.

Der „Break-even Point“ oder auch „optimaler Ersatzzeitpunkt“ drückt aus, wenn der Leasingnehmer sein Wirtschaftsgut ersetzen sollte, da es nach Überschreitung des „Break-even Point“ zu teuer wird.

Haftungen beim Leasing

Der Leasinggeber haftet für die vertraglich zugesicherten Eigenschaften des Kranes.Nach der Übergabe haftet der Leasingnehmer für die Verschlechterung und den möglichen Untergang des Leasingobjekts, hier den Kran.

Der Gefahrenübergang wird beim Leasing wie im Kaufrecht geregelt (§ 446 BGB). Wirtschaftlich haftet der Leasingnehmer wie ein Eigentümer, er trägt auch die Kosten der Wartung und Reparaturen.

Über entsprechende Versicherungsverträge können eventuell entstehende Kosten, wie Verschlechterung oder Untergang der Sache, für den Leasingnehmer abgefedert werden.

Das Eigentum am Leasingobjekt

Während der Laufzeit des Vertrages ist der Leasingnehmer nach zivilrechtlichem Ermessen nicht der Eigentümer, sondern der Besitzer des Kranes. Er hat aber eine eigentümerähnliche Stellung zum Kran.

Interessant ist natürlich die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum und damit der steuerliche Aspekt des Leasings eines Kranes.

Zuerst wird nach § 39 Abs. I Abgabenordnung (AO) auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse abgestellt und erst dann, wer die tatsächliche Herrschaft über den Kran hat.

Der Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.01.1970, Az.: IV R 144/66, urteilte folgendermaßen über die wirtschaftliche Zurechnung:

Eine Zurechnung zum Leasingnehmer liegt vor, wenn:

  • a) Nutzungszeit und Grundzeit nahezu gleich sind
  • b) Nutzungsdauer länger als die Grundzeit ist und der Leasingnehmer eine Kauf- oder Verlängerungsoption hat
  • c) beim Spezialleasing, nur ein spezieller Leasingnehmer verfügt auch über eine wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit des Leasingobjekts