Leasing von immateriellen Wirtschaftsgütern

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Leasing von immateriellen Wirtschaftsgütern

Kurze Zusammenfassung: Leasing bietet Unternehmen Flexibilität in der Investitionsplanung, da sie Güter nutzen, ohne sie sofort zu erwerben. Es eignet sich für Unternehmen, die Gewinne steueroptimiert nutzen wollen, während bei direktem Kauf Vorsteuervorteile und Abschreibungen sofort genutzt werden können. Leasingverträge können psychologische Vorteile bieten, da sie die Möglichkeit zum Austausch alter Güter am Vertragsende bieten.

Leasing, Kauf oder Darlehen – die Unterschiede im Detail

Überwiegend als „Mietkauf“ verstanden, welcher im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenso definiert ist wie auch der Mietvertrag und der Pachtvertrag, ist der Eigentumsübergang jedoch nicht mit Zahlung einer Leasingrate gegeben, sondern erst mit kompletter Erfüllung des Vertrages, d. h. der Zahlung aller vorgesehenen Geldleistungen.

Das können höhere Anzahlungen sein, sind in jedem Fall die Leasingraten und nach Bewertung des per Leasingraten gezahlten Objektes der Restkaufpreis. Dieser wird bei sorgfältigem Umgang mit dem Wirtschaftsgut als normaler und vertragsmäßig vereinbarter Restkaufpreis dargelegt.

Doch auch außergewöhnliche Abnutzungen werden hierbei berücksichtigt und werden dem Leasingnehmer finanziell berechnet. Das ist bei Rückgabe so, beim Restkauf hat jedoch der Leasingnehmer die Wahl, ob er das Leasinggut behält oder es wieder abgibt und ggf. durch ein neues und unbeschädigtes Wirtschaftsgut ersetzt.

Was zählt zu den immateriellen Wirtschaftsgütern?

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Vermögenswerte, die keine physische Substanz haben. Sie stellen oft einen bedeutenden Wert für ein Unternehmen dar, vor allem in der heutigen wissens- und dienstleistungsorientierten Wirtschaft. Immaterielle Wirtschaftsgüter können sowohl gekauft als auch selbst erstellt werden. Sie werden in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.

Immateriellen Wirtschaftsgüter können schwer zu bewerten sein, da ihr Wert nicht immer direkt messbar ist und oft von externen Faktoren wie Marktentwicklungen oder technologischem Fortschritt abhängt.

Hier sind einige Beispiele für immaterielle Wirtschaftsgüter:

  • Marken und Handelsnamen: Dies sind identifizierbare Namen, Logos oder Symbole, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens auf dem Markt kennzeichnen.
  • Patente: Dies sind exklusive Rechte, die vom Staat erteilt werden, um eine Erfindung zu schützen. Sie verleihen dem Inhaber das Recht, anderen die Nutzung der Erfindung zu verbieten.
  • Urheberrechte: Sie schützen das geistige Eigentum wie Texte, Musik, Kunstwerke und Software.
  • Geschäftsgeheimnisse: Dazu gehören nicht öffentlich bekannte Formeln, Praktiken, Prozesse oder Designs, die für ein Unternehmen von kommerziellem Wert sind.
  • Geschmacksmuster und Designrechte: Sie schützen das Aussehen oder Design eines Produkts.
  • Goodwill: Dies ist der Mehrwert, der entsteht, wenn ein Unternehmen zu einem Preis gekauft wird, der über dem Wert seiner einzeln bewertbaren Vermögenswerte liegt.
  • Lizenzen und Franchiserechte: Diese erlauben einem Unternehmen die Nutzung von Eigentum oder Rechten, die einem anderen Unternehmen gehören, wie z.B. Markennamen oder Geschäftsmodelle.
  • Software und digitale Vermögenswerte: Dazu gehören Computerprogramme, Datenbanken und digitale Inhalte.
  • Kundenlisten und Kundenbeziehungen: Dies sind Informationen und Beziehungen zu Kunden, die kommerziellen Wert haben.
  • Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen: Investitionen in die Ausbildung und Weiterbildung von Mitarbeitern können auch als immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen werden.
  • Forschungs- und Entwicklungsergebnisse: Unpatentierte Innovationen und Entwicklungen in der Forschung können ebenfalls als immaterielle Werte gelten.

Welche Immaterielle Wirtschaftsgüter können denn geleast werden?

Immaterielle Wirtschaftsgüter, die häufig im Leasing verwendet werden, umfassen eine Vielzahl von nicht-physischen Vermögenswerten. Einige prominente Beispiele sind:

  • Software: Beim Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber in der Regel ein Nutzungsrecht an der Software, das dann dem Leasing-Nehmer zur Nutzung überlassen wird. Dies kann Software allein oder in Kombination mit Hardware betreffen.
  • Firmenwerte: Diese repräsentieren den Markenwert eines Unternehmens, der über den materiellen Wert hinausgeht.
  • Lizenzen: Lizenzen sind Nutzungsrechte für bestimmte immaterielle Güter wie Marken, Patente oder urheberrechtlich geschützte Werke.
  • Patente: Patente schützen Erfindungen oder technische Innovationen und können geleast werden, um Unternehmen Zugang zu diesen Technologien zu ermöglichen.
  • Urheberrechte: Diese schützen kreative Werke wie Musik, Literatur und Kunst und können in Form von Nutzungsrechten geleast werden.
  • Marken: Marken dienen der Unterscheidung von Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer und können ebenfalls Gegenstand eines Leasingvertrags sein.
  • Know-how: Fachwissen und Erfahrungen in spezifischen Bereichen stellen ebenfalls eine Form immaterieller Wirtschaftsgüter dar.

Leasing solcher Güter ermöglicht es Unternehmen, Zugang zu wichtigen Ressourcen zu erhalten, ohne sofort hohe Investitionskosten tragen zu müssen. Es bietet Flexibilität und die Möglichkeit, sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen​.

Steuerlich nutzbare Vorteile

Bei Leasingverträgen verhält es sich in der Praxis so, dass bei Ende der Zahlungen unterschieden wird zwischen einer vertragsmäßigen Abnutzung und einer außergewöhnlichen Abnutzung. Dem Leasingnehmer wird dann eine Restkaufsumme genannt oder er gibt den Leasinggegenstand einfach zurück.

Dabei muss er bei einer außergewöhnlichen Abnutzung möglicherweise noch zuzahlen. Diese Vertragsbestimmungen sind jedoch stets unterschiedlich, da Leasinggeber als eigenständige Unternehmer am Wirtschaftsmarkt agieren und somit im Rahmen von vorgegebenen Gesetzen Vertragsfreiheit genießen.

Für jede Zahlung jedoch, die ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz ist, kann der Leasingnehmer die Vorsteuer geltend machen. Privatpersonen bleiben jedoch in jedem Fall darauf sitzen, vergleichbar mit einem Füller, die diese sich im Geschäft kaufen und der Unternehmer hierfür die 19 Prozent (in Deutschland) Vorsteuer zurückbekommt.

Dafür verkauft er diesen jedoch relativ günstig, jedoch meist mit Gewinnaufschlag, da er ja in der Regel nicht nur einen dieser Sorte erwirbt, somit Mengenrabatt erhält, oder er nutzt ihn dauerhaft für seinen Betrieb, wobei dieser auch dann versteuert werden müsste, dies jedoch in der Praxis meist wegen geringfügigkeit ausbleibt.

In der Bilanz

In der wirtschaftlichen Bilanz wird das Leasingobjekt im Zeitrahmen der zahlbaren Leasingraten komplett dem Leasinggeber, nicht dem Leasingnehmer als Aktivposten ausgewiesen.

Zum Vergleich:
Beim Kauf eines Wirtschaftsgutes können sofort alle anfallenden Vorsteuern gezogen werden, als Bilanzposten ist das Wirtschaftsobjekt und der Unternehmer kann jährlich die Abschreibungen für Abnutzung steuerlich gewinnmindernd geltend machen.

Bei diesem Stichwort wird vielleicht auch deutlich, weswegen Leasing oft als Vorteil angepriesen wird: Auch beim Leasing ist ein großer Teil der Steuern monatlich bereits für den Unternehmer abzugsfähig, doch der psychologische Effekt, bei Beendigung des Leasingvertrages auf einem alten und abgenutzten Wirtschaftsgut sitzenzubleiben, anstatt sich ein neues aussuchen zu können, macht viele Unternehmer geneigt, zum Leasing überzugehen, anstatt auf Kredit oder per Barzahlung ein Wirtschaftsgut zu erwerben.

Leasing: Echter Vorteil

In wirtschaftlichen Unternehmen steht immer diese eine Frage vorweg: Habe ich zu viel Gewinn und zu viel Steuern zahlen oder muss ich mit meinen Finanzreserven sorgfältig haushalten?

Im ersten Fall ist ein Leasingvertrag eher unvorteilhaft, denn der Kauf eines Wirtschaftsgutes, sei es materieller oder immaterieller Natur, verlagert den kompletten Vorsteuerabzug nach hinten. Zweiter Fall hingegen lässt sich als Option, sich nicht komplett festzulegen auf ein Wirtschaftsgut, durchaus gut nutzen.

Zwar fällt der Steuerabzug etwas kleiner aus, bleibt jedoch nicht vollständig aus, und die Wahl, bei Beendigung des Leasingvertrages das Wirtschaftsgut zu behalten oder es durch ein neues zu ersetzen, ist damit nicht vergeben.